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bAV Unzureichender Insolvenzschutz bei Arbeitgeberzuschuss

Bei Entgeltumwandlung beteiligt sich der Arbeitgeber zunehmend aufgrund der Sozialversicherungsersparnis an der bAV. Der Arbeitgeberzuschuss wird in der Regel pauschal als Prozentsatz des Umwandlungsbetrages gewährt. Der arbeitgeberfinanzierte Teil der bAV ist aber anders als die Entgeltumwandlung nicht sofort gesetzlich unverfallbar. Daher geht der Anspruch des Arbeitnehmers im Insolvenzfall vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist von 5 Jahren unter. Durch richtige Gestaltung kann dies vermieden werden.

 

Der Arbeitgeberzuschuss ist nicht Teil der Entgeltumwandlung. Während die Entgeltumwandlung sofort gesetzlich unverfallbar ist, wird der Arbeitgeberzuschuss erst nach Ablauf von 5 Jahren gesetzlich unverfallbar. Das hat zur Folge, dass aus dem Arbeitgeberzuschuss erwachsende Anwartschaften bei UKassen- und Direktzusagen innerhalb dieser Zeit im Falle der Insolvenz nicht durch den PSVaG geschützt sind. Um den Verlust dieser arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften zu vermeiden, sollten diese sofort vertraglich unverfallbar gestellt werden.

Die Rückdeckungsversicherungen sollten an die Arbeitnehmer verpfändet werden. Hierdurch wird ein privatrechtlicher Insolvenzschutz außerhalb des PSVaG erreicht.

Auch bei der Direktversicherung oder Pensionskasse kann der Arbeitgeber den durch den Arbeitgeberzuschuss finanzierten Teil der bAV vertraglich für den Fall der Insolvenz schützen. Hierfür ist neben einer sofortigen vertraglichen Unverfallbarkeit ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht (ohne Vorbehalt) erforderlich.

 

Fazit: Beteiligt sich der Arbeitgeber durch einen Zuschuss, sollte der unzureichende Insolvenzschutz wie beschrieben schriftlich geregelt werden.